RS OGH 1972/5/4 1Ob93/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1972
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Norm

ZPO §190 C1
ZPO §320

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge durch seine Aussage das ihm obliegende Amtsgeheimnis verletzen würde, obliegt ausschließlich dem Vorgesetzten, der die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vornehmen kann. Hat das Gericht oder der Staatsbeamte, der als Zeuge vernommen werden soll, Bedenken, daß durch eine Aussage die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt werden könnte, muß das Prozeßgericht die Tagsatzung erstrecken und die Frage klären, ob der Vorgesetzte des Zeugen diesen von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbindet. An dessen Bescheid ist das Gericht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036971

Dokumentnummer

JJR_19720504_OGH0002_0010OB00093_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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