RS OGH 1972/5/5 1Ob93/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1972
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Norm

ZPO §190 C1
ZPO §320
  1. ZPO § 320 heute
  2. ZPO § 320 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 320 gültig von 01.05.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. ZPO § 320 gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 320 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. ZPO § 320 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge durch seine Aussage das ihm obliegende Amtsgeheimnis verletzen würde, obliegt ausschließlich dem Vorgesetzten, der die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vornehmen kann. Hat das Gericht oder der Staatsbeamte, der als Zeuge vernommen werden soll, Bedenken, daß durch eine Aussage die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt werden könnte, muß das Prozeßgericht die Tagsatzung erstrecken und die Frage klären, ob der Vorgesetzte des Zeugen diesen von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbindet. An dessen Bescheid ist das Gericht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036971

Im RIS seit

04.05.1972

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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