Norm
ZPO §320Rechtssatz
Die Bestimmung des § 349 Abs 1 ZPO, dass gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nur für Fälle der Verweigerung des Zeugnisses (§ 321 ZPO), nicht aber für Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (§ 320 ZPO). Beschlüsse, die Fälle des § 320 ZPO betreffen, sind auch abgesondert anfechtbar.Die Bestimmung des Paragraph 349, Absatz eins, ZPO, dass gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nur für Fälle der Verweigerung des Zeugnisses (Paragraph 321, ZPO), nicht aber für Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (Paragraph 320, ZPO). Beschlüsse, die Fälle des Paragraph 320, ZPO betreffen, sind auch abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040539Im RIS seit
04.05.1972Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023