Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes behält der Verkäufer in der Regel sowohl das Eigentumsrecht als auch die Besitzrechte an der verkauften (beweglichen) Sache; diese bleibt daher für den Käufer eine "fremde" im Sinne des § 171 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020034Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0090OS00022_7200000_001