Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die kridamäßige Verteilung des Nachlasses ist nicht auf jene Gegenstände zu beschränken oder auszudehnen, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz befunden haben, sondern ist auf das dem Erblasser gehörende Vermögen abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007667Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0010OB00062_7200000_001