RS OGH 1972/5/4 1Ob62/72

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Veröffentlicht am 04.05.1972
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Norm

AußStrG §73
AußStrG §97 A1

Rechtssatz

Die kridamäßige Verteilung des Nachlasses ist nicht auf jene Gegenstände zu beschränken oder auszudehnen, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz befunden haben, sondern ist auf das dem Erblasser gehörende Vermögen abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 62/72
    Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 62/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007667

Dokumentnummer

JJR_19720504_OGH0002_0010OB00062_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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