RS OGH 1972/5/4 1Ob62/72

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Veröffentlicht am 04.05.1972
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Rechtssatz

Die kridamäßige Verteilung des Nachlasses ist nicht auf jene Gegenstände zu beschränken oder auszudehnen, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz befunden haben, sondern ist auf das dem Erblasser gehörende Vermögen abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 62/72
    Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 62/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007667

Im RIS seit

04.05.1972

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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