RS OGH 1972/5/8 Ds6/71

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Veröffentlicht am 08.05.1972
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Norm

NO §155 Abs1

Rechtssatz

Ein Notar darf seiner allenfalls subjektiv erklärlichen Erregung nicht freien Lauf lassen, sondern hat sein Benehmen den für den beruflichen Verkehr geltenden und unerläßlichen besonderen Regeln unterzuordnen. Die Besonderheiten, die die Ehre und Würde des Standes nach außen begründen, müssen auch bestimmend für das Verhalten des einzelnen innerhalb der Gemeinschaft sein.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/71
    Entscheidungstext OGH 08.05.1972 Ds 6/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070916

Dokumentnummer

JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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