Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Die Gewaltanwendung nach § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) erfordert eine Einwirkung auf den Körper des Opfers unter Anwendung überlegener physischer Kraft, die dazu bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder doch zu erwartenden Widerstand zu überwinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093578Dokumentnummer
JJR_19720509_OGH0002_0120OS00043_7200000_002