Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 5 StPO liegt nicht vor, wenn eine dem Beschwerdeführer nachträglich als notwendig erscheinende Beweiserhebung nicht von Amts wegen vorgenommen wurde.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Ziffer 5, StPO liegt nicht vor, wenn eine dem Beschwerdeführer nachträglich als notwendig erscheinende Beweiserhebung nicht von Amts wegen vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100906Dokumentnummer
JJR_19720509_OGH0002_0120OS00057_7200000_001