Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach § 345 Z 5 StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist (SSt 10/88; EvBl 1948/915; 1951/349).Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach Paragraph 345, Ziffer 5, StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist (SSt 10/88; EvBl 1948/915; 1951/349).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100951Dokumentnummer
JJR_19720509_OGH0002_0120OS00057_7200000_002