Norm
ABGB §451eRechtssatz
Bereits durch die Verpfändung der Sache, nicht erst durch die Verwendung der Pfandsumme für Zwecke des Angeklagten wird die Zueignungshandlung iS des § 183 StG gesetzt.Bereits durch die Verpfändung der Sache, nicht erst durch die Verwendung der Pfandsumme für Zwecke des Angeklagten wird die Zueignungshandlung iS des Paragraph 183, StG gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011396Dokumentnummer
JJR_19720510_OGH0002_0110OS00019_7200000_001