RS OGH 1972/5/17 7Ob125/72, 5Ob502/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1972
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Norm

AußStrG §9 A2f
AußStrG §10 A
ZPO §526 C2

Rechtssatz

Als für die Rekursinstanz maßgebliche Entscheidungsgrundlage kommen nur jene Gegebenheiten in Betracht, die im Zeitpunkt der zu fällenden Rekursentscheidung schon vorhanden sind. Nicht aber geht es an, über das Erstgericht auf eine Veränderung der Rechtslage hinzuwirken und diesem aufzutragen, erst auf Grund der dergestalt eingetragenen Veränderungen eine neue Entscheidung zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 125/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 7 Ob 125/72
    JBl 1973,97
  • 5 Ob 502/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 502/79
    nur: Als für die Rekursinstanz maßgebliche Entscheidungsgrundlage kommen nur jene Gegebenheiten in Betracht, die im Zeitpunkt der zu fällenden Rekursentscheidung schon vorhanden sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007112

Dokumentnummer

JJR_19720517_OGH0002_0070OB00125_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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