RS OGH 1972/5/18 12Os84/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1972
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Norm

StPO §285a Z3
StPO §285b Abs2
  1. StPO § 285b heute
  2. StPO § 285b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285b gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gegen den im Sinne des § 285 a Z 3 letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem § 481 StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.Gegen den im Sinne des Paragraph 285, a Ziffer 3, letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem Paragraph 481, StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 84/72
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 12 Os 84/72
    Veröff: EvBl 1972/355 S 669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100234

Dokumentnummer

JJR_19720518_OGH0002_0120OS00084_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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