Rechtssatz
§ 43 ZPO kommt im einseitigen Rekursverfahren nicht in Betracht, vielmehr sind dem Rekurswerber bei einem von ihm erzielten Teilerfolg nach dessen Maßgabe Rekurskosten zuzuerkennen.Paragraph 43, ZPO kommt im einseitigen Rekursverfahren nicht in Betracht, vielmehr sind dem Rekurswerber bei einem von ihm erzielten Teilerfolg nach dessen Maßgabe Rekurskosten zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035928Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0030OB00046_7200000_001