Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm 2. Auflage V 88).Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm 2. Auflage römisch fünf 88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022