Norm
StPO §57 ARechtssatz
Kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 7 StPO, wenn das Gericht dem Verlangen des Anklägers auf Vorbehalt der selbständigen Verfolgung wegen einer in der Hauptverhandlung hinzugekommenen Tat zwar nicht in der in § 263 StPO vorgeschriebenen Weise nachkommt, jedoch einen Beschluß auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des neuen Anklagepunktes gemäß dem § 57 StPO faßt und damit dem Ankläger die Verfolgung der dem Angeklagten weiter angelasteten Tat sichert (SSt 15/31).Kein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 7, StPO, wenn das Gericht dem Verlangen des Anklägers auf Vorbehalt der selbständigen Verfolgung wegen einer in der Hauptverhandlung hinzugekommenen Tat zwar nicht in der in Paragraph 263, StPO vorgeschriebenen Weise nachkommt, jedoch einen Beschluß auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des neuen Anklagepunktes gemäß dem Paragraph 57, StPO faßt und damit dem Ankläger die Verfolgung der dem Angeklagten weiter angelasteten Tat sichert (SSt 15/31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097213Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009