Norm
AHG §1 Cd11Rechtssatz
Eine Fahrt erfolgt dann in Vollziehung der Gesetze, wenn sie die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt vorbereitet oder sonst im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015