Norm
EO §37 NRechtssatz
Das Berufungsgericht darf die Berufung wegen einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Einstellung der Exekution in Ansehung des exszindierten Gegenstandes nach § 39 EO nicht deshalb allein wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückweisen. Der Beklagte und Rechtsmittelwerber bleibt nach der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO weiterhin noch durch die Kostenentscheidung im Ersturteil beschwert.Das Berufungsgericht darf die Berufung wegen einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Einstellung der Exekution in Ansehung des exszindierten Gegenstandes nach Paragraph 39, EO nicht deshalb allein wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückweisen. Der Beklagte und Rechtsmittelwerber bleibt nach der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO weiterhin noch durch die Kostenentscheidung im Ersturteil beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001276Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0030OB00048_7200000_001