RS OGH 1972/5/25 13Os28/72, 13Os45/72, 13Os86/72, 10Os9/74, 9Os32/81, 13Os156/81, 11Os151/82, 9Os164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §1375 D
StPO §365 Abs2
ZPO §395

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 28/72
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 13 Os 28/72
    Veröff: EvBl 1972/339 S 635 = SSt 43/24
  • 13 Os 45/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 13 Os 45/72
    nur: Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. (T1)
  • 13 Os 86/72
    Entscheidungstext OGH 04.12.1972 13 Os 86/72
    Beisatz: Äußerung des Angeklagten zur rechtlichen Beurteilung der ihm angelasteten Schadenszufügung im Rahmen seiner Verantwortung zur Anklage unzureichend. (T2)
  • 10 Os 9/74
    Entscheidungstext OGH 13.05.1974 10 Os 9/74
    nur T1
  • 9 Os 32/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 32/81
    Beisatz: Es soll vermieden werden, daß ein Zuspruch ergeht, obwohl der Angeklagte etwa den Schaden bereits gutgemacht hat oder der Privatbeteiligte bereits einen Exekutionstitel besitzt. (T3)
  • 13 Os 156/81
    Entscheidungstext OGH 22.10.1981 13 Os 156/81
  • 11 Os 151/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 11 Os 151/82
    Vgl auch; Veröff: RZ 1983/9 S 50
  • 9 Os 164/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 9 Os 164/82
    nur: Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat. (T4)
  • 9 Os 107/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 9 Os 107/86
    nur T4
  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
    Beisatz: Daß sich der Angeklagte im Rahmen seiner Verantwortung zur Sache äußerte, genügt nicht. Die durch die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO angeordnete Vernehmung des Angeklagten verfolgt nämlich andere Zwecke als die Vernehmung zum strafgerichtlichen Vorwurf, sie dient dem Vorbringen allfälliger zivilrechtlicher Einwendungen, die für den strafrechtlichen Vorwurf ohne Bedeutung sein können (SSt 43/24 = EvBl 1972/339, RZ 1983/9 und anderes mehr). (T5)
  • 11 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
    Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032346

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0130OS00028_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten