Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO soll dem Angeklagten vor allem die Möglichkeit geben, die erhobene Forderung anzuerkennen oder aber gegen sie auch alle zwar strafrechtlich etwa irrelevanten, vom bürgerlich - rechtlichen Standpunkt aber in Ansehung der Frage des Zuspruches möglicherweise wesentlichen Umstände gegen diesen ins Treffen führen. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte sich im Rahmen seiner Verantwortung zu der Anklage auch zur Schadenshöhe geäußert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032346Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0130OS00028_7200000_001