RS OGH 1990/6/26 4Ob323/72, 4Ob406/78, 4Ob105/88, 4Ob107/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

UWG §25 Abs4
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Wenn die Öffentlichkeit von den gegen § 7 UWG verstoßenden Äußerungen des Beklagten keine Kenntnis erlangt hat, kann auch ein Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt nicht anerkannt werden.Wenn die Öffentlichkeit von den gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Äußerungen des Beklagten keine Kenntnis erlangt hat, kann auch ein Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt nicht anerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079651

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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