RS OGH 1972/5/30 4Ob33/72

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Veröffentlicht am 30.05.1972
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Rechtssatz

Der Überprüfung einer gemäß § 6 Abs 2 ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im § 6 Abs 3 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.Der Überprüfung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im Paragraph 6, Absatz 3, ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 33/72
    Veröff: IndS 1973 H9-10/882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035513

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00033_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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