Rechtssatz
Der Überprüfung einer gemäß § 6 Abs 2 ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im § 6 Abs 3 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.Der Überprüfung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im Paragraph 6, Absatz 3, ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035513Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00033_7200000_001