Norm
StVO §17 Abs1Rechtssatz
Das Anhaltegebot des § 17 Abs 3, 2.Fall, StVO kann nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf Fälle angewendet werden, in denen das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers vor einer Querstraße nicht durch § 18 Abs 3 StVO geboten war, sondern freiwillig erfolgte (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 268/68 ZVR 1969/232 S 204). Eine solche Verpflichtung zum Anhalten in den nicht durch § 17 Abs 3, 2.Fall, StVO betroffenen Fällen des Vorbeifahrens an einem vor einer Querstraße angehaltenen Fahrzeug kann auch nicht aus § 17 Abs 1 StVO abgeleitet werden.Das Anhaltegebot des Paragraph 17, Absatz 3, 2 Punkt F, a, l, l,, StVO kann nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf Fälle angewendet werden, in denen das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers vor einer Querstraße nicht durch Paragraph 18, Absatz 3, StVO geboten war, sondern freiwillig erfolgte (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 268/68 ZVR 1969/232 S 204). Eine solche Verpflichtung zum Anhalten in den nicht durch Paragraph 17, Absatz 3, 2 Punkt F, a, l, l,, StVO betroffenen Fällen des Vorbeifahrens an einem vor einer Querstraße angehaltenen Fahrzeug kann auch nicht aus Paragraph 17, Absatz eins, StVO abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074220Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0080OB00101_7200000_002