Rechtssatz
Ein Gebot, dessen Bestehen für den Unfallsbereich nicht erweisen wurde, kann für die Beurteilung des Fahrverhaltens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 EKHG herangezogen werden (vgl auch ZVR 1964/179).Ein Gebot, dessen Bestehen für den Unfallsbereich nicht erweisen wurde, kann für die Beurteilung des Fahrverhaltens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, EKHG herangezogen werden vergleiche auch ZVR 1964/179).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059175Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0080OB00099_7200000_001