Rechtssatz
Der Kurator für die noch ungeborenen Nacherben (Posteritätskurator) ist zwar nicht berufen, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen (SZ 7/299, 21/27 ua); ihm ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherung der Substanz des Nachlasses ein Rechtsschutzinteresse daran zuzubilligen, dass der Nachlass - namentlich während des Abhandlungsverfahrens vor Inventarisierung - nicht von unberufener Seite verwaltet wird. Er ist daher zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020