RS OGH 1972/5/31 6Ob110/72

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Veröffentlicht am 31.05.1972
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Norm

USchG 1960 §4

Rechtssatz

Bei dem Anspruch nach § 4 USchG 1960 handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten (SZ 27/133). Dieser zu § 2 des früheren USchG entwickelte Grundsatz gilt wegen der insoweit bestehenden Ähnlichkeit des neuen Gesetzes auch für dieses.Bei dem Anspruch nach Paragraph 4, USchG 1960 handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten (SZ 27/133). Dieser zu Paragraph 2, des früheren USchG entwickelte Grundsatz gilt wegen der insoweit bestehenden Ähnlichkeit des neuen Gesetzes auch für dieses.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 6 Ob 110/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076923

Dokumentnummer

JJR_19720531_OGH0002_0060OB00110_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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