RS OGH 1972/5/31 11Os67/72

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Veröffentlicht am 31.05.1972
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Norm

StVO §3 B1i
StVO §19 Abs4
StVO §20 Abs2
StVO §43 Abs4

Rechtssatz

Wurde für ein Straßenstück im Ortsgebiet eine Ausnahme von der gemäß § 20 Abs 2 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit statuiert (hier 80 km/h, und genießen die auf dieser Bundesstraße fahrenden Fahrzeuge den Vorrang gegenüber den auf der sie kreuzenden Landesstraße befindlichen Fahrzeugen, darf der Vorrangberechtigte auf diese behördliche Anordnung vertrauen und die zugelassene Höchstgeschwindigkeit voll ausschöpfen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 67/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os 67/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073289

Dokumentnummer

JJR_19720531_OGH0002_0110OS00067_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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