RS OGH 2016/8/5 2Ob187/71, 2Ob116/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1972
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Rechtssatz

Die Verjährung der durch ein Feststellungsurteil ausgedrückten Judikatsschuld beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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