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L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;Norm
PGG NÖ 1993 §23 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der MM in Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2002, Zl. GS5-F- 44.414/14-02, betreffend Pflegegeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. Juli 2002 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 11. April 2002, betreffend Gewährung von Pflegegeld, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der BH mit Antrag vom 21. Februar 2002 "gemäß § 23 Abs. 5 NÖ PflegegeldG 1993" Nachsicht gemäß § 3 Abs. 4 NÖ PflegegeldG 1993 ab dem 1. Jänner 1993 und Gewährung von Pflegegeld im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß beantragt. Dieser Antrag sei, soweit es um die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft ging, mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. März 2002 abgewiesen worden. Soweit sich dieser Antrag auf die Gewährung von Pflegegeld bezogen habe, sei er mit Bescheid der BH vom 11. April 2002 mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdeführerin sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erteilt worden. In ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie erachte die Versagung der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft als rechtswidrig. Da sich der Bescheid der BH vom 11. April 2002 somit auf einen rechtswidrigen Bescheid stütze, sei auch er rechtswidrig. Nun stütze sich der Bescheid der BH vom 11. April 2002 auf das NÖ PflegegeldG 1993. Für diesen Bescheid gelte daher die Anordnung des § 23 Abs. 2 1. Satz NÖ PflegegeldG 1993, wonach gegen Bescheide nach diesem Gesetz eine Berufung nicht zulässig sei. Schon aus diesem Grunde sei die Berufung zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin, wenn sie durch Anführung des § 23 Abs. 5 NÖ PflegegeldG 1993 eine Berichtigung ergangener Bescheide bezweckt habe, darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung von - aus näher dargelegten Gründen - nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheiden nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ PflegegeldG 1993, LGBl. Nr. 9220-5, ist eine Berufung gegen Bescheide nach diesem Gesetz nicht zulässig. Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einreichung und auf das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, hinzuweisen.
Gemäß § 23a Abs. 1 NÖ PflegegeldG 1993 kann Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht u.a. dann erhoben werden, wenn ein Bescheid über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld (§ 4) erlassen wurde (Z. 1).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, die Erhebung einer Berufung gegen den über die Gewährung von Pflegegeld absprechenden Bescheid sei gemäß § 23 Abs. 2 1. Satz NÖ PflegegeldG unzulässig. Sie meint, der generelle Ausschluss der Berufungsmöglichkeit nach dieser Bestimmung sei als überschießend anzusehen, weil er zu einem unbefriedigenden Rechtsschutzdefizit in jenen Fällen führe, in denen keine sukzessive Gerichtszuständigkeit gemäß § 23a NÖ PflegegeldG bestehe. Zumindest in jenen Fällen, in denen es um die Notwendigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes gehe, müsse eine Überprüfung im Verwaltungsverfahren erfolgen können.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich bei ihrer Argumentation, dass in den von § 23a NÖ PflegegeldG 1993 nicht erfassten Fällen, in denen daher keine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, gegen Bescheide, die der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug nicht unterliegen, der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden kann. Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit hat also nicht auch zur Folge, dass der betreffende Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit entzogen wäre. Ein allgemeines - etwa verfassungsgesetzlich gewährleistetes - Recht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Verwaltungsweg besteht nicht.
Auch wenn der Antrag der Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - auf nachträgliche Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 23 Abs. 5 NÖ PflegegeldG 1993 gerichtet gewesen wäre, so änderte dies nichts an der Unzulässigkeit einer Berufung gegen den auf das NÖ PflegegeldG 1993 gestützten Bescheid der BH; schließt doch § 23 Abs. 2 1. Satz NÖ Pflegegeldgesetz 1993 die Zulässigkeit einer Berufung gegen Bescheide nach diesem Gesetz generell aus. Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung erfolgte daher zu Recht; auf die Frage, ob ein behördliches Vorgehen gemäß § 23 Abs. 5 NÖ PflegegeldG 1993 möglich und geboten gewesen wäre, war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
Die sich somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. November 2002
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100145.X00Im RIS seit
18.02.2003