RS OGH 2014/10/21 4Ob552/72, 10Ob52/14s

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Veröffentlicht am 06.06.1972
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Rechtssatz

Wenn der Mieter Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung nicht erhob, steht einer nachträglichen Geltendmachung der mangelnden Berechtigung des Vermieters zur Aufkündigung mittels Feststellungsklage entgegen, daß der Beschluß, mit dem diese erledigt wurde, rechtskräftig wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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