RS OGH 1972/6/6 4Ob550/72 (4Ob551/72)

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Veröffentlicht am 06.06.1972
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Norm

ABGB §1020

Rechtssatz

Verzichtet ein Hausverwalter auf die Honorierung seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümer beim WWF unter der Bedingung, daß ihm die Verwaltung des aus Fondsmitteln zu erbauenden Hauses übertragen wird, so kann er die Honorierung dieser Tätigkeit nachträglich verlangen, wenn ihm die Hausverwaltung ohne hinreichenden Grund auf seiner Seite entzogen wird. Zum Anspruch des Hausverwalters auf Kündigungsentschädigung nach den einschlägigen Innungsrichtlinien in einem solchen Fall.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/72
    Entscheidungstext OGH 06.06.1972 4 Ob 550/72
    Veröff: MietSlg 24103/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019855

Dokumentnummer

JJR_19720606_OGH0002_0040OB00550_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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