Norm
ABGB §521 DRechtssatz
Wenngleich beim Wohnungsgebrauchsrecht begrifflich die Benützung der Räume zu Wohnzwecken im Vordergrund steht, so ist doch dadurch eine Mitbenützung zu geschäftlichen Zwecken nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011867Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0050OB00111_7200000_001