Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Der Rechtsanwalt, der im Rahmen deräußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt hat, daß ein Brief, der die Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift enthält, rechtzeitig zur Post gegeben wird, braucht die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefes weder persönlich zu überwachen noch sich nachträglich durch Nachfrage bei seinem Personal oder dem Rechtsmittelgericht davon zu überzeugen, ob seine Anweisung befolgt worden ist.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104450Dokumentnummer
JJR_19720606_AUSL000_002AZR00213_7200000_001