RS OGH 1972/6/7 1Ob103/72

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Veröffentlicht am 07.06.1972
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Norm

WEG 1948 §1
WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des § 914 ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 103/72
    Veröff: MietSlg 24482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082819

Dokumentnummer

JJR_19720607_OGH0002_0010OB00103_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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