RS OGH 1972/6/7 1Ob103/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1972
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Norm

WEG 1948 §1
WEG 1975 §13 Abs2
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des § 914 ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des Paragraph 914, ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 103/72
    Veröff: MietSlg 24482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082819

Dokumentnummer

JJR_19720607_OGH0002_0010OB00103_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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