RS OGH 1972/6/7 1Ob106/72

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Veröffentlicht am 07.06.1972
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Norm

PostG §1
PostG §5
PostG §43

Rechtssatz

§ 43 PostG bezweckt neben dem Schutz postfremder Personen und Sachen auch den Schutz der Einrichtungen der Post, somit ihrer Organe und Beförderungseinrichtungen (Effizienz des Postbetriebes). Kein Ersatzanspruch der Republik Österreich (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) für die Entgeltfortzahlung an einen vom Beklagten durch mangelhafte Verpackung einer Postsendung verletzten Postbediensteten.Paragraph 43, PostG bezweckt neben dem Schutz postfremder Personen und Sachen auch den Schutz der Einrichtungen der Post, somit ihrer Organe und Beförderungseinrichtungen (Effizienz des Postbetriebes). Kein Ersatzanspruch der Republik Österreich (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) für die Entgeltfortzahlung an einen vom Beklagten durch mangelhafte Verpackung einer Postsendung verletzten Postbediensteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071397

Dokumentnummer

JJR_19720607_OGH0002_0010OB00106_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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