TE Vwgh Beschluss 2002/11/4 2002/10/0124

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

E1E;
E3L E15202000;
E3L E15204000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
AVG §38;
LMG 1975 §18 Abs2;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/10/0031 E 28. Juni 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. Juni 2002, Zl. 334.681/0-IX12/02, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens von als Verzehrprodukt angemeldeten Waren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Berufung auf § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 das Inverkehrbringen der von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Produkte

"Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit

Blutorangengeschmack

Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit Zitronengeschmack

Das gesunde Plus - Multivitamin Brausetabletten mit Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Multivitamin + Mineral Brausetabletten mit

Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Magnesium Brausetabletten mit Zitronengeschmack

Das gesunde Plus - Calcium Brausetabletten mit Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Eisen + Vitamin C Brausetabletten mit Kirschgeschmack"

als Verzehrprodukte untersagt.

Nach der Begründung erwecke die Verwendung der Bezeichnung "Das gesunde Plus" auch bei durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern den Eindruck einer gesund erhaltenden Wirkung des Produktes.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter anderem einen Verstoß des angefochtenen Bescheides bzw. der angewendeten Vorschrift gegen europäisches Gemeinschaftsrecht geltend.

Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:

     1. Steht Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG

des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und

Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr

kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von

Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom

6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie),

wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie

erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über

natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine

besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht

Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer

menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser

Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift

entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von

Lebensmitteln

     a)        sich auf physiologische oder pharmakologische,

insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende,

schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder

den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

     b)        auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder

auf Gutachten hinzuweisen;

     c)        gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte

Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?

2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Artikel 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?

Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. den Beschluss vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0382, uva.) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG vor.

Wien, am 4. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100124.X00

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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