TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/28 2003/10/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2004
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0124 B 4. November 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. Juni 2002, Zl. 334.681/0-IX/12/02, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens von als Verzehrprodukten angemeldeten Produkten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) das Inverkehrbringen der von der beschwerdeführenden Partei mit Eingabe vom 4. Juni 2002 angemeldeten Produkte

"Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit

Blutorangengeschmack

Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit Zitronengeschmack

Das gesunde Plus - Multivitamin Brausetabletten mit Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Multivitamin + Mineral Brausetabletten mit

Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Magnesium Brausetabletten mit Zitronengeschmack

Das gesunde Plus - Calcium Brausetabletten mit Orangengeschmack

Das gesunde Plus - Eisen + Vitamin C Brausetabletten mit Kirschgeschmack"

als Verzehrprodukte.

Nach der Begründung erwecke die Verwendung der Bezeichnung "Das gesunde Plus" auch bei durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern den Eindruck einer gesund erhaltenden Wirkung des Produktes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Anmelders, sich vor Anmeldung einer Ware dahingehend zu vergewissern, ob auf der Verpackung, einem allfälligen Beipackzettel bzw. einer abgesonderten Werbemitteilung gemäß § 9 Abs. 1 LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufschienen. Für diesen Fall sei vorerst ein dementsprechender Antrag auf Zulassung gemäß § 9 Abs. 3 LMG zu stellen und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten. Das Aufscheinen der genannten gesundheitsbezogenen Angaben bei der Anmeldung der Erzeugnisse stelle jedenfalls einen Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 LMG dar, da diese gemäß § 8 lit. f LMG als falsch bezeichnet anzusehen seien, wodurch sie den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 (§ 9 Abs. 1) nicht entsprechen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass es sich bei der Bezeichnung "Das gesunde Plus" um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs. 1 LMG handle, weil auch bei durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern der Eindruck einer "gesund erhaltenden Wirkung" des Produktes erweckt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung vertreten, dass vergleichbare Bezeichnungen, wie etwa "gesund", "gesundheitsfördernde Wirkung", "fördert die Gesundheit" bzw. "Gesunderhaltung" im Allgemeinen als (zulässige) Hinweise auf eine die Gesundheit fördernde oder erhaltende Wirkung verstanden werden, und den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus denselben Erwägungen ist auch der vorliegend angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100031.X00

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten