Norm
ZPO §496 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO regelt die Vorgangsweise bei Vorliegen von Feststellungsmängeln, die ihre Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung haben.Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO regelt die Vorgangsweise bei Vorliegen von Feststellungsmängeln, die ihre Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042319Im RIS seit
08.06.1972Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025