Norm
EO §40 Abs2Rechtssatz
Bezeichnet der betreibende Gläubiger die vom Verpfichteten behauptete Erfüllungshandlung ausdrücklich als Scheinhandlung, so wird damit eindeutig das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches im Sinne des § 1412 ABGB bestritten. Ob der betreibende Gläubiger die Richtigkeit seines Vorbringens überprüfen konnte bzw überprüft hat, ist unbeachtlich.Bezeichnet der betreibende Gläubiger die vom Verpfichteten behauptete Erfüllungshandlung ausdrücklich als Scheinhandlung, so wird damit eindeutig das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches im Sinne des Paragraph 1412, ABGB bestritten. Ob der betreibende Gläubiger die Richtigkeit seines Vorbringens überprüfen konnte bzw überprüft hat, ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001403Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00065_7200000_001