RS OGH 1986/4/17 2Ob181/71, 2Ob303/74, 8Ob22/86

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Veröffentlicht am 08.06.1972
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Norm

StVO §23 Abs2

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO ist es, die Fahrbahn soweit als möglich vom ruhenden Verkehr freizuhalten und dadurch eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist es, die Fahrbahn soweit als möglich vom ruhenden Verkehr freizuhalten und dadurch eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075226

Dokumentnummer

JJR_19720608_OGH0002_0020OB00181_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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