RS OGH 1972/6/13 8Ob118/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1972
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Norm

ABGB §1169
ABGB §1295 IIb2
ABGB §1313a I
ABGB §1313 IIIf

Rechtssatz

Die Gemeinde, die die ihr obliegende Räumung der Gemeindestraße von Schnee auf Grund eines Werkvertrages durch einen anderen ausführen läßt, haftet diesem gegenüber - unbeschadet einer allfälligen Haftung als Straßenerhalter - schon auf Grund des Werkvertrages für das Verschulden ihrer Leute, die eine ihnen bekannte, bei der Schneeräumung aber infolge der Schneelage nicht erkennbare Gefahrenstelle nicht kennzeichneten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 118/72
    Entscheidungstext OGH 13.06.1972 8 Ob 118/72
    Veröff: ZVR 1973/152 S 209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021819

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0080OB00118_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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