Norm
ABGB §1169Rechtssatz
Die Gemeinde, die die ihr obliegende Räumung der Gemeindestraße von Schnee auf Grund eines Werkvertrages durch einen anderen ausführen läßt, haftet diesem gegenüber - unbeschadet einer allfälligen Haftung als Straßenerhalter - schon auf Grund des Werkvertrages für das Verschulden ihrer Leute, die eine ihnen bekannte, bei der Schneeräumung aber infolge der Schneelage nicht erkennbare Gefahrenstelle nicht kennzeichneten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021819Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0080OB00118_7200000_001