Norm
ABGB §786Rechtssatz
Weder aus § 786 ABGB noch aus dem HfD 27.03.1847 JGS 1051 läßt sich ableiten, daß der Noterbe nicht berechtigt wäre, die Früchte des Nachlaßvermögens nur für einen bestimmten und nicht für den gesamten zwischen dem Todestag und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils liegenden Zeitraum zu verlangen. Daß etwa nach diesem Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung Verluste eingetreten seien, muß der beklagte Erbe behaupten und beweisen. Die Klage auf Ertragsteilung setzt ein vorheriges oder gleichzeitiges Begehren auf Rechnungslegung nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012938Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0040OB00633_7100000_001