Rechtssatz
Mit dem Erlag eines Betrages zugunsten bestimmter Personen hat die Erlegerin ihr Einverständnis zur Ausfolgung des Erlages an diese Personen kundgetan. Einer besonderen Zustimmung der Erlegerin zur Ausfolgung an diese Person bedarf es daher nicht (vgl JBl 1969,36; SZ 35/84).Mit dem Erlag eines Betrages zugunsten bestimmter Personen hat die Erlegerin ihr Einverständnis zur Ausfolgung des Erlages an diese Personen kundgetan. Einer besonderen Zustimmung der Erlegerin zur Ausfolgung an diese Person bedarf es daher nicht vergleiche JBl 1969,36; SZ 35/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025