Norm
ABGB §652Rechtssatz
Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des § 652 ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG berührt die Interessen des Vermächtnisnehmers.Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des Paragraph 652, ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG berührt die Interessen des Vermächtnisnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006583Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0070OB00138_7200000_001