Norm
StGB §11 ERechtssatz
Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im Paragraph 2, StG (nunmehr Paragraph 11, StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlaut des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung..."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090153Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_002