RS OGH 1977/9/15 9Os33/72, 13Os79/77

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Veröffentlicht am 15.06.1972
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Rechtssatz

Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im Paragraph 2, StG (nunmehr Paragraph 11, StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 33/72
    Entscheidungstext OGH 15.06.1972 9 Os 33/72
    Veröff: EvBl 1972/329 S 612
  • 13 Os 79/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 13 Os 79/77
    Beisatz: Hochgradiger Affekt und retrograde Amnesie ohne pathologische Grundlage. (T1)

Schlagworte

Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlaut des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung..."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090153

Dokumentnummer

JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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