Norm
StPO §260Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 342 StPO begründet keine Nichtigkeit, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des schriftlich ausgefertigten vom mündlich verkündeten Urteil.Ein Verstoß gegen Paragraph 342, StPO begründet keine Nichtigkeit, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des schriftlich ausgefertigten vom mündlich verkündeten Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098493Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_003