Norm
StGB §11 ERechtssatz
Selbst höchstgradigen Affekten kann nur ausnahmsweise bei Gleichwertigkeit mit einem der übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszustände nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung (Ausschaltung der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit) schuldausschließende Wirkung im Sinne der lit c dieser Gesetzesstelle zuerkannt werden.Selbst höchstgradigen Affekten kann nur ausnahmsweise bei Gleichwertigkeit mit einem der übrigen im Paragraph 2, StG (nunmehr Paragraph 11, StGB) genannten Krankheitszustände nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung (Ausschaltung der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit) schuldausschließende Wirkung im Sinne der Litera c, dieser Gesetzesstelle zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090081Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_001