RS OGH 1972/6/20 5Ob126/72

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Veröffentlicht am 20.06.1972
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Norm

AußHG 1968 §2

Rechtssatz

Der zwischen zwei Inländern im Inland geschlossene Kaufvertrag über einen im Zollausland - hier: in einem Zolleigenlager - befindlichen Tieflader bedarf, sofern der Tieflader im Zollausland verbleibt, keiner Bewilligung im Sinne des § 2 AußHG. Erst für den Fall der Einfuhr des Tiefladers greift § 2 AußHG Platz.Der zwischen zwei Inländern im Inland geschlossene Kaufvertrag über einen im Zollausland - hier: in einem Zolleigenlager - befindlichen Tieflader bedarf, sofern der Tieflader im Zollausland verbleibt, keiner Bewilligung im Sinne des Paragraph 2, AußHG. Erst für den Fall der Einfuhr des Tiefladers greift Paragraph 2, AußHG Platz.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 126/72

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0052211

Dokumentnummer

JJR_19720620_OGH0002_0050OB00126_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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