RS OGH 1972/6/21 1Ob118/72

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Veröffentlicht am 21.06.1972
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Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten ersetzt die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht dann nicht, wenn es sich um eine sehr einschneidende Verfügung handelt, wie zB den Ankauf einer Liegenschaft (7 Ob 349/56 EvBl 1957/201 S 296).Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten ersetzt die nach Paragraph 1008, ABGB erforderliche Spezialvollmacht dann nicht, wenn es sich um eine sehr einschneidende Verfügung handelt, wie zB den Ankauf einer Liegenschaft (7 Ob 349/56 EvBl 1957/201 S 296).

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019394

Dokumentnummer

JJR_19720621_OGH0002_0010OB00118_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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