RS OGH 1972/6/21 1Ob133/72, 1Ob201/72 (1Ob202/72), 5Ob110/74, 1Ob645/77, 6Ob684/81, 4Ob84/13a

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Veröffentlicht am 21.06.1972
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Norm

ABGB §91 C4

Rechtssatz

Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eine Veränderung der Verhältnisse, die ein Abgehen von einer getroffenen Unterhaltsverzichtsvereinbarung rechtfertigt, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse oder sonstige Verhältnisse der Ehepartner geändert haben. Bei Abgabe einer Unterhaltsverzichtserklärung im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann daher der bloßen Erhebung der Ehescheidungsklage höchstens dann eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn etwa der Verzicht nur für den Fall der Nichterhebung einer Ehescheidungsklage abgegeben worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 133/72
  • 1 Ob 201/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 201/72
  • 5 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 110/74
    nur: Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. (T1)
  • 1 Ob 645/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 645/77
    nur T1
  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    nur T1
  • 4 Ob 84/13a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 84/13a
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung prüft die Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts nach inhaltlichen Kriterien. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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