Norm
StGB §2 B2Rechtssatz
Ein bloßes Dulden oder Nichthindern seitens des Täters reicht auch unter dem Gesichtspunkt einer spezifisch rechtsgutsbezogenen Erfolgsabwendungspflicht (elterliche Erziehungspflichten, Ingerenzprinzip) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 132 IV StG (nunmehr § 213 StGB) nicht hin.Ein bloßes Dulden oder Nichthindern seitens des Täters reicht auch unter dem Gesichtspunkt einer spezifisch rechtsgutsbezogenen Erfolgsabwendungspflicht (elterliche Erziehungspflichten, Ingerenzprinzip) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 132, römisch vier StG (nunmehr Paragraph 213, StGB) nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089364Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0120OS00050_7200000_002