RS OGH 1972/6/22 2Ob21/72 (2Ob22/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1972
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Norm

ZPO §292
ZPO §351
ZPO §503 Z4 E4c2

Rechtssatz

Der Inhalt des Aktes eines Sozialversicherungsträgers - und damit auch die Frage, ob eine Invaliditätspension wegen unfallskausaler Körperschäden gewährt wurde - kann nicht Gegenstand des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen sein. Da dies somit kein zusätzliches Beweismittel darstellt, kann eine unrichtige Auslegung des Aktes durch die Untergerichte im Rahmen der Rechtsrüge vom OGH wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 2 Ob 21/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040453

Dokumentnummer

JJR_19720622_OGH0002_0020OB00021_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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