Norm
GBG §33 Abs1 litbRechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. Paragraph 31, Absatz 6, GBG kommt hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016