RS OGH 2016/1/25 5Ob118/72 (5Ob119/72), 5Ob91/03y, 5Ob250/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1972
beobachten
merken

Norm

GBG §33 Abs1 litb

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. Paragraph 31, Absatz 6, GBG kommt hier nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0060671">5 Ob 118/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 118/72
    Veröff: EvBl 1973/19 S 47
  • RS0060671">5 Ob 91/03y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y
    nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). (T1); Beisatz: Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T2)
  • RS0060671">5 Ob 250/15y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 250/15y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten